Entscheidung des LG Frankfurt: Patienten dürfen Apotheken wählen!

Entscheidung des LG Frankfurt: Patienten dürfen Apotheken wählen!

Frankfurt am Main, Deutschland - In einer überraschenden Entscheidung hat das Landgericht Frankfurt am Main eine einstweilige Verfügung des Antragsstellers abgelehnt, die die Kooperation zwischen einer Berliner Apotheke und einer britischen Telemedizin-Plattform betrifft. Wie Heise berichtet, geht es dabei um die Frage, inwiefern Apotheken ihre Angebote und Dienstleistungen regeln dürfen, ohne gegen das Apothekengesetz zu verstoßen. Dieses Gesetz schreibt vor, dass Apotheken keine Absprachen über die bevorzugte Lieferung bestimmter Arzneimittel und die Zuweisung von Verschreibungen treffen dürfen.

Der Hintergrund des Verfahrens ist ein Antrag einer telemedizinischen Plattform gegen die Berliner Apotheke, die ihren Kunden einen „Premium-Service“ anbieten möchte. Dieser umfasst die Lieferung von Medikamenten zu einem Gesamtpreis, wodurch bei Testkäufen die Berliner Apotheke automatisch ausgewählt wurde. Patienten haben allerdings auch die Möglichkeit, zwischen einem „Standardservice“ zu wählen, bei dem sie eine Apotheke aus einer Liste von Kooperationspartnern auswählen können. Das Gericht stellte jedoch fest, dass die Auswahlmöglichkeiten nicht diskriminierungsfrei sind und Patienten möglicherweise den Eindruck gewinnen, dass ihre gewählte Apotheke Bestellungen ablehnen könnte.

Rechtslage und gerichtliche Entscheidungen

Das Landgericht argumentierte, dass kein Verstoß gegen das Apothekengesetz vorliege, da Patienten zwischen dem „Premium-Service“ und einem „Elektronischen Rezept (ohne Medikamente)“ wählen können. Diese Wahlmöglichkeiten müssen nicht diskriminierungsfrei sein, was die Klägerin als rechtswidrig ansah. Das Gericht hat zudem auf eine frühere Entscheidung des Landgerichts Hamburg verwiesen, die einen ähnlichen Fall behandelt hatte, und die Umstände eines Verstoßes gegen das Apothekengesetz in diesem Kontext noch einmal beleuchtet.

Zusätzlich zu diesem rechtlichen Kontext ist im Rahmen der Reformen im Gesundheitswesen das Apotheken-Umschau zufolge die Einführung des „Gesetzes zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens“ zu nennen. Ab Ende März 2024 werden Apotheken in der Lage sein, Dienstleistungen im Bereich der Telemedizin anzubieten, was ein neues Kapitel in der Versorgung von Patienten aufschlagen könnte. Die Apotheken dürfen künftig nicht nur beraten, sondern auch einfache medizinische Routineaufgaben durchführen.

Fokus auf wirtschaftliche Unabhängigkeit

Ein wesentlicher Punkt in der aktuellen Rechtslage ist die wirtschaftliche Unabhängigkeit der Apotheken. Die Klägerin wies darauf hin, dass die Bevorzugung des Premium-Modells rechtlich nicht haltbar ist. Gleichzeitig betont das Berufungsgericht die Notwendigkeit, eine unabhängige Entscheidungsfreiheit der Apotheken sicherzustellen, was durch eine klare Auslegung des § 11 Abs 1 des Apothekengesetzes unterstützt wird. Die Rechtslage und die bevorstehenden Änderungen durch das Digital-Gesetz zeigen, dass sowohl für Apotheker als auch für Patienten zahlreiche Herausforderungen und Chancen bestehen.

Während den Apothekern ein gutes Händchen für die Umsetzung der neuen digitalen Möglichkeiten abverlangt wird, bleibt abzuwarten, wie sich die Situation um die Telemedizin und die Kooperationen zwischen Apotheken und Plattformen weiter entwickeln wird. Klar ist jedoch, dass Patienten in Zukunft von einer breiteren Palette an Angeboten profitieren können, wenn die dazugehörigen Regelungen erfolgreich in die Praxis umgesetzt werden.

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OrtFrankfurt am Main, Deutschland
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