Immobilienkauf: So schützt das Geldwäschegesetz Käufer und Makler!
Immobilienkauf: So schützt das Geldwäschegesetz Käufer und Makler!
Limburg an der Lahn, Deutschland - Ein heißes Thema, das in der Immobilienbranche mehr und mehr an Brisanz gewinnt, ist das Geldwäschegesetz. Besonders Immobilienmakler, wie die von von Poll Immobilien GmbH, stehen in der Pflicht, die Identität ihrer Kunden genau zu überprüfen. Dies gilt insbesondere, wenn ernsthaftes Interesse an einem Immobilienkauf besteht. Käufer und Verkäufer müssen sich im Klaren darüber sein, dass bei natürlichen Personen relevante Daten des Personalausweises festgehalten werden – eine Kopie ist hier das Minimum.
Die Regelungen sind klar: Bei juristischen Personen verlangen die Vorschriften einen Handelsregisterauszug, aus dem der wirtschaftlich Berechtigte hervorgeht. Der Bedarf für solche Nachweise hat seinen Grund: Geldwäsche ist nicht nur ein Schlagwort. Sie ist eng verbunden mit kriminellen Aktivitäten wie Auftragsmord, Drogen- und Menschenhandel. Laut immobilienmakler.de sieht die Bundesregierung ein erhöhtes Risiko für Geldwäsche durch Immobiliengeschäfte, unterstellt jedoch den Maklern kein aktives Geldwäscheverhalten.
Pflichten der Immobilienmakler
Immobilienmakler müssen gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 10 des Geldwäschegesetzes eine Reihe von Maßnahmen ergreifen. Dazu gehört die Sensibilisierung und Schulung ihrer Mitarbeiter sowie die Kontrolle der Kundenidentität. Verdacht auf Geldwäsche? Dann ist eine Meldung an die Behörden Pflicht. Diese Kontrollen beziehen sich ausschließlich auf Veräußergeschäfte und nicht auf Vermietungen.
Für die erforderlichen Dokumente gilt: Ab dem 26. Juni 2017 müssen diese bei ernsthaftem Kaufinteresse angefordert werden. Barzahlungen über 10.000 Euro sind ein klarer Hinweis, der Prüfer aufhorchen lässt. Ein weiteres Warnsignal sind undurchsichtige Geschäftsstrukturen oder Preisabweichungen, die keinen Sinn ergeben.
Mitwirkungspflichten der Vertragspartner
Doch auch die Käufer und Verkäufer tragen eine Mitverantwortung. Nach § 11 Abs. 6 GwG sind sie verpflichtet, die notwendigen Informationen bereitzustellen. Die von Poll Immobilien GmbH erklärt zudem, dass sie keine Haftung für die Richtigkeit der von Verkäufern oder Vermietern bereitgestellten Unterlagen übernimmt. Das bedeutet: Kunden müssen selbst darauf achten, dass die Objektinformationen stimmen.
Besonders hervorzuheben ist, dass alle Immobilienangebote freibleibend sind und unter Vorbehalt von Irrtümern stehen. Wer zudem plant, seine Immobilie zu verkaufen oder zu vermieten, kann eine kostenfreie und unverbindliche Wertschätzung durch einen Immobilienspezialisten anfordern.
Zusammengefasst bleibt zu sagen, dass der Kauf oder Verkauf einer Immobilie nicht nur eine kostenlose Beratung, sondern vor allem auch einen verantwortungsvollen Umgang mit sensiblen Daten erfordert. Das Netzwerk der von Poll Immobilien GmbH sorgt dafür, dass Käufer und Verkäufer optimal zusammengeführt werden, was in der heutigen Zeit besonders wichtig ist. Ein gutes Händchen bei der Auswahl der richtigen Partner kann hier einen entscheidenden Unterschied machen.
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Ort | Limburg an der Lahn, Deutschland |
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