Deutsche Bahn verliert Gerichtsurteil: Spartickets ohne Datenpflicht!

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OLG Frankfurt am Main entschied, dass die Deutsche Bahn Sparpreis-Tickets ohne E-Mail-Angabe anbieten muss – ein Sieg für Verbraucherschutz.

OLG Frankfurt am Main entschied, dass die Deutsche Bahn Sparpreis-Tickets ohne E-Mail-Angabe anbieten muss – ein Sieg für Verbraucherschutz.
OLG Frankfurt am Main entschied, dass die Deutsche Bahn Sparpreis-Tickets ohne E-Mail-Angabe anbieten muss – ein Sieg für Verbraucherschutz.

Deutsche Bahn verliert Gerichtsurteil: Spartickets ohne Datenpflicht!

Was geht bei der Deutschen Bahn? Am 10. Juli 2025 hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main ein wegweisendes Urteil gefällt, das die Ticketpolitik des beliebten Verkehrsunternehmens in Frage stellt. Wie LTO berichtet, müssen Kund:innen nun keine E-Mail-Adresse oder Handynummer mehr angeben, um Sparpreistickets am Schalter zu erwerben. Dies ist ein klarer Verstoß gegen die EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Zugleich wird damit ein wichtiges Signal für den Verbraucherschutz gesetzt.

Bis zum Urteil konnten Fahrgäste beim Kauf von Sparpreis- und Super-Sparpreistickets ausschließlich digitale Optionen nutzen und mussten dabei immer ihre persönlichen Daten angeben. Ob online oder am Schalter, die Pflicht zur Datenangabe, die von Oktober 2023 bis zum Fahrplanwechsel am 15. Dezember 2024 galt, wurde als notwendig erachtet, um das Ticket zu erhalten. Doch die Entscheidung des OLG zeigt, dass diese Praxis nicht haltbar war.

Ein Gewinn für den Verbraucherschutz

Die Klage wurde von der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) eingereicht. Das Gericht sah klar, dass die Angabe von persönlichen Daten wie E-Mail und Handynummer nicht für die Vertragserfüllung erforderlich ist. „Der Hauptgegenstand des Vertrages ist die Beförderung, nicht die Generierung eines digitalen Tickets“, so die Richter. Die Verarbeitung der Daten diene hauptsächlich internen Zwecken der Deutschen Bahn, etwa zur Kundenbindung oder Kontrolle des Nutzerverhaltens, was in den Augen des Gerichts nicht rechtfertigt, in die Grundrechte der Verbraucher einzugreifen.

„Ein erfolgreicher Tag für den Verbraucherschutz“, kommentierte der vzbv die Entscheidung. Die richterliche Feststellung, dass die Einwilligung zur Datenverarbeitung nicht freiwillig sei, da die Verbraucher keine echte Wahl hätten, hat maßgeblichen Einfluss auf die Praxis der Deutschen Bahn. Vor dem Urteil musste das Unternehmen bereits auf Druck von Fahrgastverbänden und Datenschützern reagieren und hatte das Buchen von Sparpreistickets am Automaten ohne persönliche Daten ermöglicht.

Die neue Regelung

Durch das Urteil dürfen nun auch bei Ticketkäufen am Schalter keine E-Mail-Adressen mehr abgefragt werden. Das bedeutet, dass Fahrgäste ohne Aufwand und mögliche Vorbehalte zur Datenverarbeitung Tickets erwerben können. Online bleibt die Angabe von E-Mail-Adressen erforderlich, um das digitale Ticket zu erhalten.

Das OLG betonte, dass die Politik der Deutschen Bahn in Bezug auf die Datenerhebung nicht nur gegen rechtliche Vorgaben verstößt, sondern auch einen massiven Eingriff in die Privatsphäre der Kund:innen darstellt. Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar und könnte die Ticketindustrie im deutschen Schienenverkehr nachhaltig verändern.

So bleibt die Deutsche Bahn gefordert, ihre Angebotsstrukturen und Datenschutzkonzepte zu überdenken. Der Weg führt in die Richtung, die Bedürfnisse der Fahrgäste besser zu berücksichtigen, ohne ihre persönlichen Daten unnötig zu beanspruchen. Mit Blick auf die Zukunft müssen die Verantwortlichen ein gutes Händchen beweisen, damit der Zug des Fortschritts in die richtige Richtung fährt.