Wetteraukreis

Flüchtlingssituation in Deutschland: Neue Regelungen für Ukrainer und Drittstaaten!

Die Flüchtlingssituation in Deutschland zeigt sich derzeit in einem komplexen Licht, geprägt von unterschiedlichen Gruppen und deren Herausforderungen. Während die Behörden eine klare Unterscheidung zwischen zwei Hauptgruppen von Flüchtlingen treffen, bleibt die Lage angespannt. Auf der einen Seite stehen die „Weltflüchtlinge“ aus Ländern wie Afghanistan, Iran, der Türkei und Eritrea, die alle ein besseres Leben suchen. Auf der anderen Seite sind es die Ukrainer, die aufgrund des anhaltenden Krieges in ihrer Heimat nach Deutschland fliehen. Die FAZ berichtet, dass die Bombardierungen durch Russland in der Ukraine weiterhin anhalten, was die Situation der Geflüchteten zusätzlich dramatisch gestaltet.

Trotz der widrigen Umstände kommen weiterhin viele Ukrainer nach Hessen und in andere Bundesländer. Ein zentraler Vorteil für diese Gruppe ist, dass sie kein Visum für die Einreise nach Deutschland benötigen. Bestenfalls finden viele von ihnen Unterkunft bei Verwandten und Bekannten, was den Integrationsprozess erleichtert.

Neuerungen im Aufenthaltsrecht

Im Rahmen der in Deutschland geltenden Bestimmungen gibt es bedeutende Änderungen bei der Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen, die insbesondere die Ukrainer betreffen. Nach Informationen des Flüchtlingsrats BW wird nicht-ukrainischen Drittstaatsangehörigen, die mit befristeten ukrainischen Aufenthaltstiteln in Deutschland sind, kein vorübergehender Schutz mehr gewährt, wenn sie keine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG besitzen.

Ein bedeutender Wandel erfolgt im Juni 2024, wenn Personen mit Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG ab dem 5. Juni von einer weiteren Verlängerung über den 4. März 2025 hinaus ausgeschlossen werden. Dabei ist auch die sogenannte Sekundärmigration zu beachten: Geflüchtete aus der Ukraine, die sich bereits in einem Drittstaat aufhalten, gelten nicht mehr als „vertrieben“ und erhalten keinen vorübergehenden Schutz.

Vorübergehender Schutz und Visumsfreiheit

Die EU hat jedoch beschlossen, den vorübergehenden Schutz für ukrainische Geflüchtete bis zum 4. März 2026 zu verlängern. Diese Maßnahme sorgt für etwas Entspannung in der verfahrenen Situation. Zudem werden Aufenthaltserlaubnisse nach § 24 AufenthG, die am 1. Februar 2025 gültig sind, automatisch verlängert. Eine Antragstellung bei der Ausländerbehörde ist in diesen Fällen nicht erforderlich.

Für Ukrainer und Drittstaatenangehörige mit unbefristetem ukrainischen Aufenthaltsrecht oder internationalem Schutz, die sich am 24. Februar 2022 in der Ukraine aufhielten, bleibt die visumsfreie Ersteinreise bis zum 4. Dezember 2025 möglich. Diese Personengruppe kann sich bis zu 90 Tage ohne Aufenthaltstitel in Deutschland aufhalten.

Statistische Auswertung

Beste Referenz
faz.net
Weitere Infos
fluechtlingsrat-bw.de

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