
Die Stadt Gießen plant die Einführung einer Verpackungssteuer für Einwegverpackungen, um dem ansteigenden Müllaufkommen entgegenzuwirken. Täglich werden in Deutschland über 6 Millionen Einwegbecher, 1,5 Millionen Pizzakartons und viele Millionen andere Einwegverpackungen entsorgt. Diese praktischen, aber umweltschädlichen Gewohnheiten führen zu erheblichen Entsorgungskosten sowie einem hohen Ressourcenverbrauch. In Anbetracht dieser Problematik empfiehlt der Deutsche Städtetag, lokale Verpackungssteuern als wirksames Instrument zur Reduzierung von Müll zu nutzen.
Das Bundesverfassungsgericht hat kürzlich entschieden, dass die Erhebung einer Verpackungssteuer rechtmäßig ist. Ein Beispiel für eine solche Maßnahme ist die Verpackungssteuer, die die Stadt Tübingen seit Januar 2022 erhebt, wobei für Einwegbecher und Pizzakartons eine Steuer von 50 Cent, sowie 20 Cent für Einwegbesteck anfällt. Diese Steuer wird von Verkäufern gezahlt, häufig sogar an die Kunden weitergegeben, während Bäckertüten von der Steuer ausgenommen sind. Der Erfolg Tübingens ist bemerkenswert, denn die Stadt hat in einem Rechtsstreit um diese Steuer vor dem Bundesverfassungsgericht gesiegt.
Gießener Pläne zur Verpackungssteuer
Schon im Jahr 2021 verabschiedete das Gießener Stadtparlament einen Antrag zur Erarbeitung eines Satzungsentwurfs für eine Verpackungssteuer. Nun hat der Magistrat der Stadt Gießen die Verwaltung beauftragt, ein Konzept für die neue Steuer zu entwickeln. Details zur genauen Höhe der Steuer und zum zeitlichen Rahmen des Konzepts sind derzeit jedoch noch nicht bekannt. Die Fraktion Gigg+Volt fordert die zügige Umsetzung des 2021 gefassten Beschlusses, mit dem Ziel, Abfälle zu reduzieren und Mehrwegsysteme zu fördern.
Die Stadt hatte bereits 1995 eine Verpackungssteuer eingeführt, die jedoch 1998 vom Bundesverfassungsgericht aufgehoben wurde. Im Gegensatz dazu zeigt die aktuelle rechtliche Situation, dass die Erhebung solcher Steuern unter bestimmten Umständen zulässig ist. Tübingen hat diese Möglichkeit bereits genutzt und somit einen Präzedenzfall geschaffen, den auch andere Kommunen wie Gießen in Erwägung ziehen können.
Rechtliche Basis der Verpackungssteuer
Der rechtliche Hintergrund für kommunale Verpackungssteuern ist im § 21 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) verankert. Hiernach können Kommunen verschiedene Instrumente zur Abfallvermeidung nutzen, darunter auch die kommunale Verpackungssteuer. Diese Steuer hat das Ziel, den Gebrauch von Einwegverpackungen zu verringern und bietet Anreize, Mehrwegsysteme zu verwenden.
In Tübingen wurde die Steuer von vielen Betrieben als notwendig erachtet, um die Probleme der Vermüllung zu adressieren. Trotz rechtlicher Herausforderungen, die die Steuer anfänglich betrafen, hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass die Tübinger Regelung in Einklang mit dem Abfallrecht steht. So wurde die Forderung, dass die Verpackungen typischerweise im Gemeindegebiet entsorgt werden, als grundlegend für die Rechtmäßigkeit der Steuer angesehen.
Die Debatten um die Verpackungssteuer spiegeln ein wachsendes Bewusstsein für ökologische Verantwortlichkeit und Abfallvermeidung wider, sowohl in Gießen als auch in anderen Städten Deutschlands. Es bleibt abzuwarten, wie die Stadt Gießen ihre Pläne weiterentwickeln wird und welche Auswirkungen diese auf die lokale Abfallwirtschaft haben könnten, besonders vor dem Hintergrund der bereits laufenden Gesetzgebungsverfahren und Bürgerinitiativen.