
Am Montag, dem 3. Februar 2025, ereignete sich in Schalksmühle ein bedauerlicher Vorfall, als ein Rentner mehrere Tausend Euro am Geldautomaten abhob und kurz darauf den Verlust bemerkte. Nach Angaben von Come-On hatte der Rentner das Geld in einen Umschlag gesteckt. Er war der Überzeugung, dieser sei sicher in die Innentasche seiner Jacke gelegt worden. Allerdings handelte es sich dabei um eine teilweise angenähte Außentasche, aus der der Umschlag unbemerkt herausrutschte.
Nach etwa 60 bis 70 Metern Fußweg zu seinem Auto stellte der Rentner bemerkte erst während der Autofahrt nach Halver, dass das Geld fehlte. Eine anschließende Suche nach dem Geld blieb erfolglos. In seiner Verzweiflung bot der Rentner einen Finderlohn von 3000 Euro an, um die Rückgabe des Geldes zu belohnen. Das Bargeld kann im Fundbüro der Gemeinde Schalksmühle, bei der Sparkasse oder bei der Polizei in Halver abgegeben werden.
Polizeiliche Ermittlungen
Der Fall hat auch das Interesse der örtlichen Polizei geweckt, die wegen des Verdachts der Unterschlagung ermittelt. Polizei-Pressesprecher Lukas Borowski machte deutlich, dass das Geld einen rechtmäßigen Besitzer hat und unbedingt zurückgegeben werden muss. Sollte der Betrag nicht gefunden werden, wird die Sparkasse kontaktiert, um mögliche Videoaufnahmen zu überprüfen, wobei die Datenschutzbestimmungen den Zugriff ohne polizeilichen Anlass einschränken.
Die Sparkasse hat eine enge Zusammenarbeit mit den Behörden, um betrügerischen Aktivitäten vorzubeugen. In ihrer Beratung rät Volker Schnippering dazu, größere Bargeldbeträge lieber bargeldlos abzuwickeln und im Zweifel eine Vertrauensperson zur Seite zu nehmen.
Rechtlicher Rahmen des Finderlohns
Der Fall wirft auch rechtliche Fragen auf, die im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) festgehalten sind. Wie Juraforum erläutert, gilt als Finder, wer in Besitz einer Fundsache kommt. In diesem Fall handelt es sich um Bargeld, das der rechtmäßige Eigentümer zurückfordern kann. Der Finder hat eine Anzeigepflicht und muss den Fund unverzüglich melden, um nicht strafbar zu werden.
Die Höhe des Finderlohns ist ebenfalls geregelt: Bei einem Wert bis 500 Euro beträgt er 5 % des Wertes, während er bei höherem Wert auf 25 Euro plus 3 % des Wertes über 500 Euro sinkt. Selbst wenn der Finder den Betrag nicht meldet, verbleibt das Geld rechtlich beim ursprünglichen Eigentümer.
Die Rückgabe des Geldes und die Einhaltung der rechtlichen Vorschriften sind in dieser Situation von entscheidender Bedeutung. Der Rentner sowie die Behörden hoffen, dass das Geld bald gefunden wird und der ehrliche Finder die angemessene Belohnung erhält.